Anwaltskanzlei Barbara Rosenbaum

Familienrecht • Erbrecht • Mediation

65185 Wiesbaden, Kaiser-Friedrich-Ring 11, Tel: 0611 - 9103060


Gütestelle

 

Die staatlich anerkannte Gütestelle ist eine Stelle zur außergerichtlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten. Diese sind meist von Personen besetzt, die die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die Anerkennung als staatlich anerkannte Gütestelle wird durch Bescheid des Präsidenten des OLG Frankfurt am Main erteilt, in unserem Fall am 23.12.2015

Die Gütestelle, auch Schlichtungsstelle genannt, kann jederzeit angerufen werden, d.h. bevor ein Rechtsstreit vor Gericht anhängig ist, aber auch, wenn bereits vor Gericht verhandelt wird. Die Schlichtungsordnung, die jede Gütestelle individuell erstellt haben muss, gibt u.a. Auskunft über das Verfahren, die eingesetzte Methodik und die Kosten. Ein Güteverfahren eignet sich allen zivil - und familienrechtlichen Streitigkeiten, wo es nicht um die Klärung der Schuldfrage geht.

Der besondere Vorteil einer Gütestelle ist die Möglichkeit, dass von der Gütestelle eine Einigung protokolliert werden kann, die einen einem Gerichtsurteil/-beschluss gleichwertigen Titel darstellt, aus dem auch die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Die Einreichung des Güteantrages bei der Gütestelle hemmt außerdem die Verjährung, § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB, für mindestens 6 Monate.
Unsere Bürozeiten sind Montag, Mittwoch und Donnerstag, 9.00 - 17.00 Uhr.

Sollten Sie sich für die Durchführung eines Verfahrens vor der Gütestelle entschliessen, lesen Sie sich bitte die unten stehende Schlichtungsordnung durch. Danach können Sie einen Güteantrag in schriftlicher Form ( mit Unterschrift ) einreichen. Es wird darum gebeten, für die Bekanntgabe des Güteantrages gegenüber den Antragsgegnern zwei Abschriften beizufügen. Hierin sollten Sie sich bereits ausdrücklich mit der Anwendung der Schlichtungs - und Kostenordnung einverstanden erklären.

Der Güteantrag muss weiter den Namen und die ladungsfähige Anschrift der Parteien sowie hinreichend konkrete Angaben über den Streitgegenstand und das Begehren der antragstellenden Partei enthalten. Die Einreichung des Güteantrages per Telefax unter der Nummer 0611/44 78 96 04 reicht aus, um das Güteverfahren wirksam einzuleiten und die Verjährung zu hemmen.

Schlichtungsordnung als PDF Güteantrag für Privatpersonen als PDF Güteantrag für Rechtsanwälte als PDF